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   OVG Sachsen-Anhalt, 04.12.2019 - 2 K 23/18   

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OVG Sachsen-Anhalt, 04.12.2019 - 2 K 23/18 (https://dejure.org/2019,49682)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 04.12.2019 - 2 K 23/18 (https://dejure.org/2019,49682)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 04. Dezember 2019 - 2 K 23/18 (https://dejure.org/2019,49682)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 1 Abs 3 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB, § 9 Abs 2 S 1 Nr 2 BauGB, § 9 Abs 1 Nr 11 BauGB, § 47 VwGO
    Erfolgreiche Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Lastengleichheit bei der Planung eines öffentlichen Fußweges

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abwägung; Erforderlichkeit; Fußweg; aufschiebende Bedingung; Mindestmaß an Lastengleichheit; Normenkontrolle gegen Bebauungsplan

  • rechtsportal.de

    Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan; Voraussetzungen für die Festsetzung eines öffentlichen Fußwegs auf privaten Grundstücken unter Beifügung einer aufschiebenden Bedingung; Verhältnis zwischen den Begriffen der Funktionslosigkeit und der Erforderlichkeit eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Grundsatz der Lastengleichheit bei Verbreiterung eines Weges

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (30)

  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.2015 - 3 S 156/14

    Festsetzung eines Fuß- und Radwegs im Bebauungsplan

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 04.12.2019 - 2 K 23/18
    Ob der Vollzug der Festsetzung es erfordert, das Grundstück seinem bisherigen Eigentümer hoheitlich zu entziehen, ist vielmehr erst in einem etwaigen Enteignungsverfahren zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 4 BN 21.07 - juris Rn. 9; VGH BW, Urteil vom 25. März 2015 - 3 S 156/14 - juris Rn. 38).

    Das enthebt die Gemeinde aber nicht der Verpflichtung, bei der Aufstellung eines Bebauungsplans alle betroffenen und schutzwürdigen privaten Interessen, insbesondere soweit sie sich aus dem Eigentum und dessen Nutzung herleiten lassen, angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 4 BN 21.07 - a.a.O. Rn. 9; VGH BW, Urteil vom 25. März 2015 - 3 S 156/14 - a.a.O. Rn. 39).

    Die städtebaulichen Belange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit der betroffenen Grundstücke beschränken oder gar ausschließen (vgl. VGH BW, Urteil vom 25. März 2015 - 3 S 156/14 - a.a.O. Rn. 39; Urteil des Senats vom 18. Mai 2016 - 2 K 116/14 - a.a.O. Rn. 45).

    Ein Fall des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nicht vor, da der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet, nicht deshalb mit nachteiligen Kostenfolgen als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der angefochtene Plan nur teilweise für unwirksam zu erklären ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1991 - 4 NB 35.89 - juris Rn. 20; Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 30.96 - juris Rn. 19; VGH BW, Beschluss vom 25. März 2015 - 3 S 156/14 - a.a.O. Rn. 51; v. Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 47 Rn. 114).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.05.2016 - 2 K 116/14

    Ausgleichspflicht zwischen Eigentums- und Gemeinwohlinteressen im Bebauungsplan;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 04.12.2019 - 2 K 23/18
    Ob dies der Fall ist, kann er im Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 - juris Rn. 6; Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 - juris Rn. 11; Beschluss vom 25. Januar 2002 - 4 BN 2.02 - juris Rn. 4; Urteil des Senats vom 18. Mai 2016 - 2 K 116/14 - juris Rn. 34).

    Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB, der bestimmt, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten sind, stellt keine neuen Anforderungen an das Verfahren bei Aufstellung eines Bebauungsplans; inhaltlich entspricht die Vorschrift der bisherigen sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 - juris Rn. 18; Urteil des Senats vom 18. Mai 2016 - 2 K 116/14 - a.a.O. Rn. 44).

    Die städtebaulichen Belange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit der betroffenen Grundstücke beschränken oder gar ausschließen (vgl. VGH BW, Urteil vom 25. März 2015 - 3 S 156/14 - a.a.O. Rn. 39; Urteil des Senats vom 18. Mai 2016 - 2 K 116/14 - a.a.O. Rn. 45).

    Die Planung muss, soweit sie - wie hier - gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB öffentliche Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (Fußweg) auf privaten Grundstücken festsetzt, ein Mindestmaß an Lastengleichheit zwischen allen betroffenen Eigentümern gewährleisten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2005 - 10 D 64/03.NW - juris Rn. 29; BayVGH, Urteil vom 30. November 2006 - 26 N 03.586 - juris Rn. 26; Urteil des Senats vom 18. Mai 2016 - 2 K 116/14 - a.a.O. Rn. 45).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2011 - 2 K 102/09

    Bebauungsplanerweiterung mit bedingter und befristeter Nutzungsart

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 04.12.2019 - 2 K 23/18
    Die "Besonderheit" des jeweiligen Einzelfalls dürfte sich allein aus städtebaulichen Gründen ergeben können (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2017 - 9 C 20.15 - juris Rn. 23; Urteil des Senats vom 17. Februar 2011 - 2 K 102/09 - juris Rn. 54; Kuschnerus, a.a.O. S. 129; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O. § 9 BauGB Rn. 240l).

    Eine absehbare Nutzungsaufgabe dürfte hingegen für sich genommen als Rechtfertigung für Festsetzungen nach § 9 Abs. 2 BauGB nicht ausreichen (vgl. Urteil des Senats vom 17. Februar 2011 - 2 K 102/09 - a.a.O. Rn. 71).

    Allein die privaten Nutzungsinteressen der betroffenen Eigentümer oder Nutzer dürften keinen ausreichenden städtebaulichen Grund für eine aufschiebende bedingte Festsetzung darstellen (vgl. Urteil des Senats vom 17. Februar 2011 - 2 K 102/09 - a.a.O. Rn. 77).

    c) Die Frage, ob die Regelung unter Nr. 3.2 der textlichen Festsetzungen den Bestimmtheitsanforderungen genügt (vgl. dazu Urteil des Senats vom 17. Februar 2011 - 2 K 102/09 - a.a.O. Rn. 80 ff.), bedarf vorliegend ebenfalls keiner abschließenden Klärung.

  • BVerfG, 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01

    Zur Verletzung von GG Art 14 Abs 1 durch Normenkontrollurteil zur Rechtmäßigkeit

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 04.12.2019 - 2 K 23/18
    Bei der Inanspruchnahme von privatem Grundeigentum muss insbesondere geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 - juris Rn. 13).

    Eine Festsetzung dieser Art, die als Folge des für die Verkehrsfläche gewählten Standortes die bauliche Nutzbarkeit nur bestimmter Grundstücke empfindlich beschneidet, entspricht den Anforderungen einer gerechten Abwägung grundsätzlich nur, wenn für die Anordnung der Anlage gerade an dieser Stelle sachlich einleuchtende Gründe bestehen, wenn etwa die natürlichen Geländeverhältnisse die planerische Lösung mehr oder minder vorzeichnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - a.a.O. Rn. 21 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 11. November 1976 - III ZR 114/75 - juris Rn. 29 ff.; BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 1998 - 4 BN 25.98 - juris Rn. 6).

  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 CN 14.00

    Bauleitplanung; Vorhaben- und Erschließungsplan; Abwägungsgebot; Eigentumsschutz;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 04.12.2019 - 2 K 23/18
    Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse, zu denen auch das Fehlen der benötigten Finanzmittel zählt, im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 - juris Rn. 10; Urteil vom 18. März 2004 - 4 CN 4.03 - juris Rn. 9).

    Ein Bebauungsplan, dessen Verwirklichung die Gemeinde angesichts ihrer schlechten Haushaltslage ausdrücklich für unbestimmte Zeit offen hält, bildet eine "rechtlich funktionslose Hülle", die sich nicht als eine Maßnahme zur Gewährleistung städtebaulicher Ordnung werten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 - a.a.O. RdNr. 11).

  • BVerwG, 14.06.2007 - 4 BN 21.07

    Verletzung von Bauplanungsrecht durch einen aus tatsächlichen oder rechtlichen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 04.12.2019 - 2 K 23/18
    Ob der Vollzug der Festsetzung es erfordert, das Grundstück seinem bisherigen Eigentümer hoheitlich zu entziehen, ist vielmehr erst in einem etwaigen Enteignungsverfahren zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 4 BN 21.07 - juris Rn. 9; VGH BW, Urteil vom 25. März 2015 - 3 S 156/14 - juris Rn. 38).

    Das enthebt die Gemeinde aber nicht der Verpflichtung, bei der Aufstellung eines Bebauungsplans alle betroffenen und schutzwürdigen privaten Interessen, insbesondere soweit sie sich aus dem Eigentum und dessen Nutzung herleiten lassen, angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 4 BN 21.07 - a.a.O. Rn. 9; VGH BW, Urteil vom 25. März 2015 - 3 S 156/14 - a.a.O. Rn. 39).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.08.2010 - 10 A 14.07

    Planakzessorische Enteignung; Abwägungsmangel bei Dringlichkeit der Planumsetzung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 04.12.2019 - 2 K 23/18
    Da durch Bebauungspläne die planerischen Voraussetzungen für die bauliche und sonstige Nutzung des Plangebiets für mehrere Jahrzehnte geschaffen werden, darf eine Gemeinde grundsätzlich auch dann Bauleitpläne aufstellen, wenn die Finanzierung des Baus oder des Ausbaus von öffentlichen Straßen - oder anderer öffentlicher Einrichtungen - noch nicht gesichert ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 28. Mai 2009 - OVG 2 A 13.08 - juris Rn. 44; Urteil vom 10. August 2010 - OVG 10 A 14.07 - juris Rn. 52).

    Eine derartige Voraussetzung für die Aufstellung eines Bebauungsplans ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 28. Mai 2009 - OVG 2 A 13.08 - a.a.O. Rn. 44; Urteil vom 10. August 2010 - OVG 10 A 14.07 - a.a.O. Rn. 52).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2009 - 2 A 13.08

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 04.12.2019 - 2 K 23/18
    Da durch Bebauungspläne die planerischen Voraussetzungen für die bauliche und sonstige Nutzung des Plangebiets für mehrere Jahrzehnte geschaffen werden, darf eine Gemeinde grundsätzlich auch dann Bauleitpläne aufstellen, wenn die Finanzierung des Baus oder des Ausbaus von öffentlichen Straßen - oder anderer öffentlicher Einrichtungen - noch nicht gesichert ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 28. Mai 2009 - OVG 2 A 13.08 - juris Rn. 44; Urteil vom 10. August 2010 - OVG 10 A 14.07 - juris Rn. 52).

    Eine derartige Voraussetzung für die Aufstellung eines Bebauungsplans ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 28. Mai 2009 - OVG 2 A 13.08 - a.a.O. Rn. 44; Urteil vom 10. August 2010 - OVG 10 A 14.07 - a.a.O. Rn. 52).

  • BVerwG, 18.03.2004 - 4 CN 4.03

    Bebauungsplan; Straßenplanung; planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 04.12.2019 - 2 K 23/18
    Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse, zu denen auch das Fehlen der benötigten Finanzmittel zählt, im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 - juris Rn. 10; Urteil vom 18. März 2004 - 4 CN 4.03 - juris Rn. 9).

    Ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan, der die Trasse einer Landesstraße festsetzt, ist grundsätzlich nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, wenn die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren nach Inkrafttreten des Plans ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 - 4 CN 4.03 - a.a.O. RdNr. 10 f.).

  • BVerwG, 06.06.2002 - 4 CN 6.01

    Bauleitplanung; Festsetzung von Flächen für den Gemeinbedarf; Abwägungsgebot;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 04.12.2019 - 2 K 23/18
    Bei der Inanspruchnahme von privatem Grundeigentum muss insbesondere geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 25.02.1997 - 4 NB 30.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Änderungs- oder Ergänzungsplan als Gegenstand eines

  • BVerwG, 04.06.1991 - 4 NB 35.89

    vertikale Gliederung - Erfordernis einer besonderen städtebaulichen Begründung

  • BVerwG, 11.08.2016 - 4 BN 23.16

    Öffentlichkeitsbeteiligung; Auslegung, öffentliche -; Stellungnahmen, bereits

  • BGH, 11.11.1976 - III ZR 114/75

    Bebauungsplan ohne Begründung

  • BVerwG, 03.06.1998 - 4 BN 25.98

    Bauplanungsrecht - Festsetzung öffentliche Verkehrsflächen in einem Bebauungsplan

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2005 - 10 D 64/03

    Inanspruchnahme privater für öffentliche Flächen

  • VGH Bayern, 30.11.2006 - 26 N 03.586
  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

  • BVerwG, 09.04.2008 - 4 CN 1.07

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Teilbarkeit; Teilunwirksamkeit;

  • BVerwG, 01.11.1974 - IV C 38.71

    Straßenrechtliche Widmung im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans:

  • BVerwG, 07.03.2017 - 9 C 20.15

    Abschluss der Herstellungsarbeiten; Abschnittsbildung; Angewiesensein auf eine

  • BVerwG, 05.05.2015 - 4 CN 4.14

    Bebauungsplanung; Erforderlichkeit; Abwägung; Konflikttransfer; Umlegung;

  • BVerwG, 10.09.2015 - 4 CN 8.14

    Bebauungsplan; Gewerbegebiet; qualitativ hochwertiges -; Dienstleistungen;

  • BVerwG, 18.11.2004 - 4 CN 11.03

    Planfeststellungsersetzender Bebauungsplan; UVP-Pflicht; unterlassene

  • BVerwG, 16.06.2011 - 4 CN 1.10

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; subjektive Rechtsposition; Grundeigentum;

  • BVerwG, 10.03.1998 - 4 CN 6.97

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung;

  • BVerwG, 26.01.2010 - 4 B 43.09

    Kommunale "Verkehrspolitik"; Zugriffsvorverlegung durch Vorkaufsrecht

  • BVerwG, 07.07.1997 - 4 BN 11.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F.;

  • BVerwG, 25.01.2002 - 4 BN 2.02

    Antragbefugnis für ein Normkontrollverfahren; Eigentümer eines im Plangebiet

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